Allgemeine Mietbedingungen (Rev.04/2020)
I. Allgemeines
1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen uns und dem
Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten
(Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise
Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener
Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken, zum Gegenstand haben,
gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter
www.aha-mietpark.de/AGB_Miete abrufbar sind. Wir behalten uns vor,
diese Bedingungen jederzeit zu ändern.
2. Abweichende Bedingungen des Mieters sind für unsere
Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen sind
auch dann gültig, wenn wir mögliche Verträge mit dem Mieter
vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder
abweichenden Bedingungen des Mieters ausführen.
3. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im
Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf
nur mit unserer vorherigen Zustimmung und erst nach einer gesonderten
Prüfung, Beratung und Einweisung durch unser Fachpersonal erfolgen.
Im Falle des Befahrens von Bundesstraßen können für bestimmte
Mietgegenstände (z. B. Dumper ab 7,5 t) Mautgebühren zur Zahlung
fällig werden, wofür der Mieter verantwortlich ist.
4. Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland
genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw.
eine Untervermietung bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die
zumindest in Textform erfolgen muss.
II. Dauer des Mietverhältnisses
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den
Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellen oder der
Mietgegenstand für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte
verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits
bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum
vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu
kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des
Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch
mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
III. Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem,
betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten
bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des
Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und
Betriebsfähigkeit.
2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer
Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte
Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die
Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir
gegenüber Unternehmern nicht.
IV. Rückgabe des Mietgegenstandes
1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt
Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem,
betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich
aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc.
zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns
erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen
Zustandes.
2. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während unserer üblichen
Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu
erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und
vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe
niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter
vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.
3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der
Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen,
andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und
Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.
4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters
gemäß Abschnitt VII. enden erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes
an uns.
5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit
nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen
und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige
Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies
gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht
nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.
V. Berechnung des Mietzinses
1. Der Mietzins wird werktäglich als Tagesmietzins auf der Basis unserer
Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
2. Für die Berechnung des Mietzinses ist als Betriebszeit die normale
Schichtzeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf
Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde
gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine
Überstunde 1/8 des Tagesmietzinses in Rechnung gestellt. Ein
kalendertäglicher Tagesmietzins ist für Geräte zu zahlen, die auch an
Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mietzins
ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll
ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage
im Monat nicht erreicht werden.
3. Während der Durchführung von notwendigen Inspektions- sowie von
bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom
Mieter nur ¼ des Mietzinses zu bezahlen, sofern die Reparatur auf
Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dauern
derartige Reparaturarbeiten länger als drei Tage, hat der Mieter ab dem
vierten Tag ¾ des Mietzinses bis zum Abschluss der Reparatur an uns
zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein
oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.
4. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag
vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum
zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der
Mietgegenstand wieder an unserer jeweiligen Betriebsstätte oder einem
vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietzinse gemäß
dann gültiger Mietpreisliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Wir sind
berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt
hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
5. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die
Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für
Hin- und Rücktransport, Verpackung, Befestigung,
Verschleißmaterialien, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und
Versicherung (vgl. unten Abschnitt IX.) werden gesondert in Rechnung
gestellt.
VI. Zahlung des Mietzinses/Kaution, elektronische Rechnung
1. Der Mietzins wird regelmäßig jeweils nach einem Monat ab Anmietung
bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes und für uns optional jeweils zum
Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der
Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort
und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit
Wechsel und/oder Schecks.
2. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit
eine Kaution bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises des jeweiligen
Mietgegenstands zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die
Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung
fällig, wobei wir berechtigt sind, mit noch offenen Forderungen
unsererseits aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.
3. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege
abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen,
Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und
verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse
mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten
Dokumente sicherzustellen.
VII. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu
betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z. B. Heizöl etc.),
stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor
Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu
schützen;
b) für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes
gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung insbesondere durch die
vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung
mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;
c) uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige
Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den
Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach
Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich
vornehmen zu lassen;
d) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach
Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit
dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit
vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl,
Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen
und zu sichern;
e) von uns gemietete KFZ und KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor
jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.
2. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder
der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der
gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich,
spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu
melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine Stellungnahme (in
Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat
der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu
benachrichtigen.
Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe
der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf
Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.
3. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter
unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung)
Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten
nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu
beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl.
Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.
4. Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen
Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand
vorgenommen werden.
5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen
oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen
Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des
Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen
Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der
Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät
rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem
„Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher
verboten.
6. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch
Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art
an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer
vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.
7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen
Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter
verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem
bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
8. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und
zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des
Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine
Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes
anzuzeigen.
9. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende
Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer
berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen,
dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis
besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in
ausreichender Form informiert ist.
VIII. Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand
während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe
(Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für
Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des
Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen
Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des
Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann,
wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von
uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZVersicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den
Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.
2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und
auf alle übergebenen Zubehörteile.
3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere
a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes
auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines
gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig);
diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der
Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt;
b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines
eventuellen Wertminderungsbetrages;
c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden
Mietzinses;
d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B.
Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten,
Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte
Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer
Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis
sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis
geringerer Verwaltungskosten vorbehalten.
4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende
Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des
Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn
verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter
freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt
insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten
Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der
Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer
Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter
verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des
Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.
5. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die
nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger
Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa
vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung
gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist:
Eigenanteil des Mieters: 500,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
1.000,00 € – 2.499,99 €
Eigenanteil des Mieters: 1.500,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
2.500,00 € – 24.999,99 €
Eigenanteil des Mieters: 2.500,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von
25.000,00 € – 99.999,99 €
Eigenanteil des Mieters: 5.000,00 €
bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab
100.000,00 €
Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei
Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger
Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil
auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von
Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen
Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25
% des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den
Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung.
b) Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende
Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen
Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung
zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß
Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und
in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.
c) Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene
Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung
gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den
Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert
abzuschließen, die dem unsererseits abgeschlossenen
Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit
aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns
unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen
(Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer
zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem
Versicherer an. Wir nehmen die Abtretung an.
In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im
Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen
Totalschadens) des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff.
1. – 3.
d) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den vorbezeichneten
Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem
Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder
bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils
trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen
Verschulden in voller Höhe.
6. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des
Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des
Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch
uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche
wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf
die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.
IX. Versicherungsschutz
1. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes
selbst:
a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 € sind,
sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des
Mietvertrags/Lieferscheins über uns maschinenversichert. Der
Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem
Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.
b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen MaschinenVersicherung ist in jeder Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser
reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen
folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion,
Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl
und Raub.
c) Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen
Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit
dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw.
verschraubt) sind.
Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw.
Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung
gestellt.
2. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und
Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für AnhängerArbeitsmaschinen (z. B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine
gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZHaftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung
abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener
Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem
Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader,
Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für
Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen
Straßenverkehr) bietet.
Verursacht der Mieter mit einem durch uns KFZ-haftpflichtversicherten
Mietgegenstand im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenund/oder Sachschaden, beträgt der Eigenanteil des Mieters an diesem
Drittschaden je Schadensfall max. 5.000,00 € bis zu einer
Deckungssumme von max. 100 Mio. €.
X. Unsere Haftung auf Schadensersatz
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gegen uns,
gleich aus welchem Rechtsgrund, können vom Mieter nur geltend
gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt sowie bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben und/oder
bei der Verletzung von Kardinalspflichten.
2. Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
3. Im Übrigen ist die Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare
Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall,
Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.
4. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter
fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder
Sicherheitsinformation im Hinblick auf Transport, Beschaffenheit,
Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie
aus der Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen gelten die
Haftungsregelungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. entsprechend.
XI. Kündigung
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit
Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten
Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist
und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht
zahlt;
2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen,
Lastschriftproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen
nicht nachkommen wird und wenn auch nach Mahnung mit
angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder
3. der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere
den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.
XII. Datenschutz
(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge
der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten
erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an
unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf.
zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
(2) Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben
auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere
Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden.
Der Mieter kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
(3) Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen
ausgestattet (Telematic). Der Mieter erklärt sich mit der
Erhebung und Verarbeitung von Lokationsdaten (GPS) und
damit verknüpften Maschinendaten (Maschinennutzung,
Motorkenndaten und Bewegung) mit Unterzeichnung des
Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter
wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen
datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen
hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen
einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw.
die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen
und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns
diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder
Haftung frei.
(4) Der Mieter ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis
auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies
umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster
Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen bei
gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
(5) Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer
Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird
gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung
an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur
Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei
sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.