Allgemeine Mietbedingungen (Rev.04/2020)

I. Allgemeines

1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen uns und dem

Mieter, die die Vermietung von Baumaschinen und -geräten

(Mietgegenstand) und, in sinngemäßer Anwendung, deren leihweise

Überlassung, z.B. im Falle der Überbrückung beim Ausfall eigener

Geräte des Mieters oder zu Vorführzwecken, zum Gegenstand haben,

gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, die auch unter

www.aha-mietpark.de/AGB_Miete abrufbar sind. Wir behalten uns vor,

diese Bedingungen jederzeit zu ändern.

2. Abweichende Bedingungen des Mieters sind für unsere

Vertragsbeziehungen unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht

ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen sind

auch dann gültig, wenn wir mögliche Verträge mit dem Mieter

vorbehaltslos und in Kenntnis der entgegenstehenden oder

abweichenden Bedingungen des Mieters ausführen.

3. Die Vermietung erfolgt ausdrücklich nur für den Einsatz im

Baustellenbetrieb. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr darf

nur mit unserer vorherigen Zustimmung und erst nach einer gesonderten

Prüfung, Beratung und Einweisung durch unser Fachpersonal erfolgen.

Im Falle des Befahrens von Bundesstraßen können für bestimmte

Mietgegenstände (z. B. Dumper ab 7,5 t) Mautgebühren zur Zahlung

fällig werden, wofür der Mieter verantwortlich ist.

4. Mietgegenstände dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland

genutzt und nicht untervermietet werden. Ein Einsatz im Ausland bzw.

eine Untervermietung bedarf unserer vorherigen Zustimmung, die

zumindest in Textform erfolgen muss.

II. Dauer des Mietverhältnisses

1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem wir den

Mietgegenstand zur Abholung für den Mieter bereitstellen oder der

Mietgegenstand für den Versand an den Mieter unsere Betriebsstätte

verlässt. Falls die Abholung oder der Abruf des unsererseits

bereitgestellten Mietgegenstandes durch den Mieter nicht zum

vereinbarten Tag erfolgt, sind wir berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu

kündigen und den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten.

2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung des

Mietgegenstandes an unsere jeweilige Betriebsstätte, frühestens jedoch

mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

III. Übergabe des Mietgegenstandes

1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem,

betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten

bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des

Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und

Betriebsfähigkeit.

2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer

Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte

Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die

Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir

gegenüber Unternehmern nicht.

IV. Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt

Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem,

betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich

aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc.

zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns

erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen

Zustandes.

2. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat während unserer üblichen

Geschäftszeiten in Absprache mit der jeweiligen Betriebsstätte zu

erfolgen. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und

vom Mieter zu unterzeichnen. Ist trotz Absprache bei der Rückgabe

niemand für den Mieter anwesend, so ist unser Mitarbeiter oder Vertreter

vor Ort zur Vornahme verbindlicher Feststellungen berechtigt.

3. Ist vereinbart, dass der Mietgegenstand von uns abgeholt wird, hat der

Mieter den Mietgegenstand in transportfähigem Zustand bereitzustellen,

andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten und

Zusatztätigkeiten gesondert berechnet.

4. Die Unterhalts-, Verwahrungs- und Obhutspflichten des Mieters

gemäß Abschnitt VII. enden erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes

an uns.

5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit

nicht zurück, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen

und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des

Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige

Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten. Dies

gilt auch dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen nicht

nachkommt oder Verlust/Verschlechterung des Mietgegenstandes droht.

V. Berechnung des Mietzinses

1. Der Mietzins wird werktäglich als Tagesmietzins auf der Basis unserer

Mietpreisliste berechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

2. Für die Berechnung des Mietzinses ist als Betriebszeit die normale

Schichtzeit von täglich acht Stunden, bei durchschnittlich fünf

Arbeitstagen in der Woche und 20 Arbeitstagen im Monat zugrunde

gelegt. Bei Überschreitung dieser Betriebszeit wird jeweils für eine

Überstunde 1/8 des Tagesmietzinses in Rechnung gestellt. Ein

kalendertäglicher Tagesmietzins ist für Geräte zu zahlen, die auch an

Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Mietzins

ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll

ausgenutzt wird oder fünf Arbeitstage in der Woche oder 20 Arbeitstage

im Monat nicht erreicht werden.

3. Während der Durchführung von notwendigen Inspektions- sowie von

bis zu drei Tagen dauernden Reparatur- und Wartungsarbeiten ist vom

Mieter nur ¼ des Mietzinses zu bezahlen, sofern die Reparatur auf

Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Dauern

derartige Reparaturarbeiten länger als drei Tage, hat der Mieter ab dem

vierten Tag ¾ des Mietzinses bis zum Abschluss der Reparatur an uns

zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein

oder ein geringerer Mietausfallschaden entstanden ist.

4. Für den Fall, dass der Mietgegenstand erst nach dem im Mietvertrag

vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird, gelten für den Zeitraum

zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Tag, an dem der

Mietgegenstand wieder an unserer jeweiligen Betriebsstätte oder einem

vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, die Mietzinse gemäß

dann gültiger Mietpreisliste als Nutzungsentgelt vereinbart. Wir sind

berechtigt, bei Verschulden des Mieters über das Nutzungsentgelt

hinaus den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.

5. Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die

Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für

Hin- und Rücktransport, Verpackung, Befestigung,

Verschleißmaterialien, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und

Versicherung (vgl. unten Abschnitt IX.) werden gesondert in Rechnung

gestellt.

VI. Zahlung des Mietzinses/Kaution, elektronische Rechnung

1. Der Mietzins wird regelmäßig jeweils nach einem Monat ab Anmietung

bzw. Rückgabe des Mietgegenstandes und für uns optional jeweils zum

Ende eines Kalendermonats abgerechnet und ist mit Erhalt der

Rechnung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sofort

und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nicht möglich sind Zahlungen mit

Wechsel und/oder Schecks.

2. Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit

eine Kaution bis zur Höhe von 25 % des Listenpreises des jeweiligen

Mietgegenstands zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die

Kaution wird bei der Rückgabe des Mietgegenstandes zur Rückzahlung

fällig, wobei wir berechtigt sind, mit noch offenen Forderungen

unsererseits aus dem Mietverhältnis bis zu deren Höhe aufzurechnen.

3. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege

abzurechnen. Der Mieter stimmt der Zusendung von Rechnungen,

Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und

verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse

mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten

Dokumente sicherzustellen.

VII. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet:

a) den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu

betanken (Diesel/Benzin, keine anderen Kraftstoffe, wie z. B. Heizöl etc.),

stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor

Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu

schützen;

b) für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes

gemäß Bedienungs- und Wartungsanleitung insbesondere durch die

vorgeschriebenen Öl- und Wasserstandskontrollen und die Versorgung

mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen;

c) uns anfallende Inspektionen bzw. notwendige

Instandsetzungsarbeiten 14 Tage vor Fälligkeit anzuzeigen und den

Mietgegenstand zur Durchführung der Arbeiten durch uns nach

Absprache in unserer Betriebsstätte bereitzustellen oder vor Ort bei sich

vornehmen zu lassen;

d) den Mietgegenstand einschließlich allen Zubehörs jeweils nach

Gebrauch an einem sicheren umschlossenen Ort zu verwahren, soweit

dies nach der Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit

vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl,

Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme – bestmöglich zu schützen

und zu sichern;

e) von uns gemietete KFZ und KFZ-Anhänger während der Mietzeit vor

jeder Benutzung auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.

2. Auftretende Störungen, Unfälle, Schäden, Mängel, Verlust und/oder

der Untergang des Mietgegenstandes sowie die Aberkennung der

gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sind uns unverzüglich,

spätestens jedoch 48 Stunden nach Kenntnisnahme des Ereignisses zu

melden. Auf unser Verlangen hat der Mieter eine Stellungnahme (in

Textform) darüber abzugeben. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat

der Mieter den Mietgegenstand sofort stillzulegen und uns zu

benachrichtigen.

Verletzt der Mieter schuldhaft diese Obliegenheiten, kann nach Maßgabe

der Versicherungsbedingungen ein möglicher Anspruch auf

Versicherungsschutz (vgl. Abschnitt IX.) verloren gehen.

3. Bei Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte hat der Mieter

unverzüglich (spätestens aber zwei Kalendertage nach der Entdeckung)

Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Im Übrigen sind die Obliegenheiten

nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu

beachten, um einen möglichen Anspruch auf Versicherungsschutz (vgl.

Abschnitt IX.) nicht zu gefährden.

4. Es dürfen keine Änderungen, insbesondere keine zusätzlichen

Einbauten/Umbauten/Veränderungen an dem Mietgegenstand

vorgenommen werden.

5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen

oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen

Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des

Mietgegenstandes führen kann. Das Arbeiten und Transportieren mit

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (bauartbedingt

Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sind im öffentlichen

Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der

Aufnahmeausrüstung, z.B. Gabelaufnahmeausrüstung, kann das Gerät

rechtlich von einer „selbstfahrenden Arbeitsmaschine“ zu einem

„Kraftfahrzeug“ werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher

verboten.

6. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte weitergeben noch

Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Dritten Rechte irgendeiner Art

an dem Mietgegenstand einräumen. Ausnahmen bedürfen unserer

vorherigen Zustimmung, die zumindest in Textform erfolgen muss.

7. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen

Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter

verpflichtet, unverzüglich den Dritten von unserem Eigentum und dem

bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen und uns unverzüglich zu

benachrichtigen.

8. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und

zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung des

Mietgegenstandes in jeder Weise zu gestatten. Der Mieter hat uns eine

Veränderung des Stand- und/oder Einsatzortes des Mietgegenstandes

anzuzeigen.

9. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende

Arbeitsmaschine oder um ein KFZ, so hat der Mieter bei einer

berechtigten Untervermietung bzw. Weitergabe an Dritte sicherzustellen,

dass der Nutzer des Mietgegenstandes die erforderliche Fahrerlaubnis

besitzt und auch über die Bedienungs- und Sicherheitshinweise in

ausreichender Form informiert ist.

VIII. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand

während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe

(Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für

Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des

Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen

Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des

Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann,

wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von

uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZVersicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den

Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren.

2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und

auf alle übergebenen Zubehörteile.

3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere

a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes

auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines

gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig);

diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der

Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt;

b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines

eventuellen Wertminderungsbetrages;

c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden

Mietzinses;

d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B.

Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten,

Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte

Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer

Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis

sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis

geringerer Verwaltungskosten vorbehalten.

4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende

Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des

Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn

verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter

freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt

insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten

Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der

Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer

Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter

verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des

Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.

5. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die

nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger

Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa

vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung

gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist:

 Eigenanteil des Mieters: 500,00 €

bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von

1.000,00 € – 2.499,99 €

 Eigenanteil des Mieters: 1.500,00 €

bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von

2.500,00 € – 24.999,99 €

 Eigenanteil des Mieters: 2.500,00 €

bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von

25.000,00 € – 99.999,99 €

 Eigenanteil des Mieters: 5.000,00 €

bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab

100.000,00 €

Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei

Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger

Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil

auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von

Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen

Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25

% des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den

Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung.

b) Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die vorstehende

Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen

Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung

zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß

Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und

in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.

c) Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene

Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung

gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den

Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert

abzuschließen, die dem unsererseits abgeschlossenen

Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit

aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns

unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen

(Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer

zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem

Versicherer an. Wir nehmen die Abtretung an.

In diesem Fall haftet der Mieter im Falle einer Beschädigung sowie im

Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen

Totalschadens) des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff.

1. – 3.

d) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den vorbezeichneten

Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem

Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder

bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils

trägt der Mieter den Schaden unabhängig von seinem eigenen

Verschulden in voller Höhe.

6. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des

Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des

Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch

uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche

wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf

die Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

IX. Versicherungsschutz

1. Maschinen-Versicherung als Versicherung des Mietgegenstandes

selbst:

a) Mietgegenstände mit einem Neugeräte-Listenpreis ab 1.000 € sind,

sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Unterzeichnung des

Mietvertrags/Lieferscheins über uns maschinenversichert. Der

Maschinen-Versicherung liegen die jeweils von uns mit dem

Sachversicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen zugrunde.

b) Eine Kurzinformation zum Inhalt der jeweils aktuellen MaschinenVersicherung ist in jeder Betriebsstätte erhältlich. Im Rahmen dieser

reinen Sachversicherung ist der Mietgegenstand insbesondere gegen

folgende Gefahren abgesichert: Brand, Blitzschlag, Explosion,

Vandalismus, Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruch-Diebstahl

und Raub.

c) Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzgeräte sind gegen

Entwendung nur versichert, wenn sie unter Verschluss verwahrt oder mit

dem versicherten Mietgegenstand fest verbunden (d. h. angebaut bzw.

verschraubt) sind.

Für nicht mit dem Mietgegenstand fest verbundenes Zubehör bzw.

Ersatzteile wird dem Mieter der Wiederbeschaffungswert in Rechnung

gestellt.

2. Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und

Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes:

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen (mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h) sowie für AnhängerArbeitsmaschinen (z. B. Häcksler, Kompressoren, etc.) besteht keine

gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer KFZHaftpflichtversicherung. Wir haben hierfür auch keine Versicherung

abgeschlossen. Deshalb ist der Mieter verpflichtet, in eigener

Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung

abzuschließen, die auch Versicherungsschutz für die sich aus dem

Gebrauch und der Nutzung des Mietgegenstandes (z.B. Radlader,

Teleskoplader, Mobilbagger etc.) ergebenden Schadensrisiken für

Personen oder Sachgegenstände (insbesondere im öffentlichen

Straßenverkehr) bietet.

Verursacht der Mieter mit einem durch uns KFZ-haftpflichtversicherten

Mietgegenstand im öffentlichen Straßenverkehr einen Personenund/oder Sachschaden, beträgt der Eigenanteil des Mieters an diesem

Drittschaden je Schadensfall max. 5.000,00 € bis zu einer

Deckungssumme von max. 100 Mio. €.

X. Unsere Haftung auf Schadensersatz

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters gegen uns,

gleich aus welchem Rechtsgrund, können vom Mieter nur geltend

gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last

fällt sowie bei Verletzungen von Körper, Gesundheit und Leben und/oder

bei der Verletzung von Kardinalspflichten.

2. Wir haften unbeschränkt für Ansprüche nach dem

Produkthaftungsgesetz.

3. Im Übrigen ist die Haftung, z.B. für Mangelfolgeschäden und mittelbare

Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall,

Nutzungsausfall und Gutachterkosten ausgeschlossen.

4. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter

fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder

Sicherheitsinformation im Hinblick auf Transport, Beschaffenheit,

Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie

aus der Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen gelten die

Haftungsregelungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. entsprechend.

XI. Kündigung

Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

1. der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit

Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen mit uns getätigten

Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als sieben Tage in Verzug ist

und auch nach einer Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht

zahlt;

2. sich aus den Umständen ergibt (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen,

Lastschriftproteste etc.), dass der Mieter den fälligen Verpflichtungen

nicht nachkommen wird und wenn auch nach Mahnung mit

angemessener Fristsetzung keine Zahlung erfolgt oder

3. der Mieter seine wesentlichen Vertragspflichten verletzt, insbesondere

den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.

XII. Datenschutz

(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge

der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten

erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an

unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf.

zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.

(2) Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben

auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere

Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden.

Der Mieter kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.

(3) Ein Teil unserer Mietgegenstände ist mit Ortungsmodulen

ausgestattet (Telematic). Der Mieter erklärt sich mit der

Erhebung und Verarbeitung von Lokationsdaten (GPS) und

damit verknüpften Maschinendaten (Maschinennutzung,

Motorkenndaten und Bewegung) mit Unterzeichnung des

Mietvertrages/Lieferscheins einverstanden. Der Mieter

wiederum verpflichtet sich, alle einschlägigen

datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen

hinsichtlich seiner Mitarbeiter und anderer Nutzer der Maschinen

einzuhalten, auf die technischen Möglichkeiten des Moduls bzw.

die Datenerhebung, -erfassung und -speicherung hinzuweisen

und das Einverständnis hierzu einzuholen. Er stellt uns

diesbezüglich im Falle einer Inanspruchnahme Dritter von jeder

Haftung frei.

(4) Der Mieter ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis

auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies

umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster

Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen bei

gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.

(5) Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des

Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer

Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird

gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung

an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur

Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei

sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.